Aktuelles

Hinweise für Vereine in den Spielklassen des NOFV

Umgang mit dem Coronavirus

Der NOFV hat sich am Mittwoch mit dem Thema Coronavirus und dessen Umgang in seinen Spielklassen beschäftigt.

Zuständigkeit von Entscheidungen

Entscheidungen zum Spielbetrieb richten sich konsequent nach den zuständigen behördlichen verbindlichen Anordnungen. Die Vereine sind verpflichtet, den NOFV über die behördlichen Anordnungen unter Beifügung dieser zu informieren. Die Vereine sind als Veranstalter der Spiele verpflichtet, die Festlegungen dieser Anordnungen vollumfänglich umzusetzen.

Grundlage für die Entscheidungen des Verbandes sind die verbindlichen Anordnungen/Erlasse der zuständigen Behörden.

Allgemeine Informationen zum Spielbetrieb im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Zur Umsetzung dieser präventiven Maßnahmen, zur Vermeidung der Verbreitung des Coronavirus und zur Vermeidung von Spielausfällen, aber auch zur Minimierung wirtschaftlicher Schäden können die Heimvereine in begründeten Fällen kostenlose Anträge/Spielverlegungen beim Spielleiter stellen, die der Verband wohlwollend prüft.

Bei Begrenzung von Zuschauern ist durch den Heimverein grundsätzlich zu sichern, dass dem Gastverein 10 % des zur Verfügung stehenden Kartenkontingentes bereitgestellt wird, es sei denn, beide Vereine treffen einvernehmlich eine anderweitige Regelung oder übergeordnete Festlegungen sind zu beachten.

Bei Spielen unter Ausschluss der Öffentlichkeit sind durch die Vereine keine Spielabgaben an den Verband zu entrichten.

Erkrankung einzelner Personen

Erkrankt ein Spieler an dem Coronavirus und wird durch eine amtsärztliche oder behördliche Anordnung ohne weitere Einschränkung in den Hausarrest gesetzt, erfolgt keine Spielabsetzung.

Sollte ein Spieler erkranken und Kontakt zu einzelnen Mitspielern/Mitgliedern des Funktions­teams gehabt haben, ist dies dem Verband mit behördlichem Nachweis zu übermitteln. Eine etwaige mögliche Spielabsage/Spielverlegung richtet sich nach den Festlegungen der behördlichen Anordnung.

Bei Spielen unter Ausschluss der Öffentlichkeit ist sicherzustellen, dass nur Personen, die zur Absicherung des Spieles bzw. sonstiger Maßnahmen notwendig sind, Zugang zur Spielstätte erhalten.

Auch im Wissen, dass einzelne Behörden unterschiedliche Fristen zur Umsetzung der präventiven Maßnahmen getroffen haben, hat sich der Verband vorerst als Termin zur Neubewertung der Situation den 31.03.2020 gesetzt. Unabhängig davon werden aktuelle Entwicklungen weiterhin beobachtet und in mögliche neue Entscheidungsfindungen einfließen.

 

Empfehlung

Den Vereinen wird empfohlen, grundsätzlich auf Handshake zu verzichten.

 

Wir sind davon überzeugt, dass die Vereine alle möglichen hygienischen Vorkehrungen zur Vermeidung der Verbreitung des Coronavirus treffen.

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